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Bergwerksordnung

von Alexander SohmZuletzt verändert: 06.06.2007 15:07

Über die Organisation der Bergwerke in früherer Zeit ist nur wenig bekannt. Durch eigene Bergwerksordnungen Kaiser Karls V. und Erzherzog Ferdinands I. aus den Jahren 1520, 1522 und 1524 wurde der Bergwerksbetrieb genau geregelt. Die Regierung in Innsbruck bestellte für das Montafon einen eigenen Bergrichter. In der ersten Bergwerksordnung vom 28. August1520 wird Stephan Koberl als Bergrichter im Montafon genannt. In diesen Bergwerksordnungen versuchte man die Kompetenzen des Bludenzer Herrschaftsvogtes und die des Bergrichters klar zu definieren. Eine Aufgabe des Bergrichters war, über die Streitigkeiten der Bergleute und über kleine Frevel, die ein gewisses Strafausmaß nicht übertrafen, zu richten. Ferner war er Bergverwalter und Steuereinheber. Alle Quatember hielt er ein ordentliches Berggericht ab. Dabei unterstützten ihn ein Schreiber, ein Fronbote und ein Berggeschworener.

Unter den Bestimmungen dieser ersten Bergwerksordnung finden wir unter anderem auch eine über den, „Blauen Montag“, weil es eben Knappen gab, die zwar versprochen hatten, zu arbeiten und darauf hin einen Lohn empfiangen hatten, dann aber statt zu arbeiten, den Lohn in den Gasthäusern verzechten. Ein „Huetmann“ (Grubenaufseher oder Steiger) konnte vom Bergrichter verlangen, in ein Bergwerk einzufahren und bestehende Mängel zu besichtigen. Unzuchten der Bergleute sollten mit Gefängnis oder anderen Strafen gesühnt werden. Eine weitere Aufgabe des Bergrichters bestand darin, die Gruben an die jeweiligen Finder zu verleihen. Am 12. Oktober 1522 wurde eine Novelle der Bergwerksordnung für die Bergwerke in den Herrschaften Bludenz und Sonnenberg erlassen, um eine noch bessere Ordnung des Bergwerkbetriebes zu sichern.

Die Bergwerke wurden nach ihrer Lage in „hohe“ und, „niedere“ eingeteilt. So wurde das Bergwerk zu „Sant Bartlemesberg“ als „Niederbergwerk“ eingestuft, da es nahe bei den Häusern und der Pfarrkirche lag. Jene Knappen, die dort arbeiteten, wohnten zu Hause und kamen täglich zur Schicht. Auf diese Weise entstanden dem „Bergherrn“ weniger Unkosten. Bergwerke wie die im Lobinger, nordöstlich des Kristbergsattels, oder die in den Alpen „Fresch“ und „Alpgueß“ sollten dagegen als „hohe“ unterhalten werden, da die Knappen die ganze Woche hindurch am Berg bleiben mussten.

Auch die Schichtarbeit wurde in dieser Novelle genauer festgelegt. Eine Tagesschicht umfasste 10 Arbeitsstunden. Um sie zu beaufsichtigen, wurde ein Schichtmeister aufgenommen. Dieser sollte sich in allen Berggerichtssachen auskennen, die Gruben fleißig besichtigen und eventuelle Mängel dem Bergrichter und den „Gewerken“ anzeigen. Die erzfürstliche Kammer in Innsbruck hatte großes Interesse an der Einhaltung dieser Ordnungen, da die Bergwerksabgaben nicht Grundzins, sondern Produktionszins waren. Gemeinsam mit dem Bergrichter, dem Schichtmeister und den Geschworenen musste er auch jedes Jahr ein- bis zweimal „Waag und Maß pfächten“, das heißt eichen. Einen weiteren Punkt in der neuen Bergwerksordnung bildete die Verwaltung des für den Bergbau notwendigen Holzes. Der Holzmeister von Schwaz, der Bergrichter, der Schichtmeister, die Geschworenen und der Vogt sonderten bestimmte Waldteile aus, die für den Bergwerksbetrieb notwendig waren und für diesen Zweck in Bann geschlagen wurden. Dadurch sollte bezweckt werden, dass im Wald „unwüstlich gehackt und gehandelt“ wurde. Die Schmelzer waren angewiesen, die Schurhölzer und den Bedarf für die Kohlenmeiler nur dort zu entnehmen, wo es dem Wald am wenigsten schade. Der Bergrichter hatte auch dafür zu sorgen, daß den Schmelzern zur Verhüttung des Erzes genug Lehmgruben zur Verfügung gestellt wurden. Die Besitzer dieser Lehmgruben mussten dafür jedoch entsprechend entschädigt werden. Dies galt auch für die von den Erzsäumern den Viehweiden zugefügten Schäden, wenn sie das Erz von den Bergen führten.

Am 12. März 1524 erließ Erzherzog Ferdinand I. weitere Ergänzungen zur Novelle von 1522. Darin ist besonders hervorgehoben, dass die ernste Absicht besteht, eine Wagenstraße von Bludenz ins Montafon zu bauen.

Audiodatei

P11-4 Die Bergwerksordnung.mp3
 


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